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Klage gegen Zielabweichungsverfahren durch Stadt Waltrop abgewiesen

Am Dienstag, den 27. September 2016 um 9 Uhr fand vor dem Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen die mündliche Verhandlung zur o.g. Klage statt.

Die Stadt Waltrop beklagte, dass sie durch den neuen LEP (Genehmigung des neuen, schon bebauten Kraftwerkstandortes) in ihrer baulichen Entwicklung nach Westen hin gestört sei und die Umweltbelastung durch das Kraftwerk jetzt direkt nach Waltrop treiben würde.

Das Gericht lehnte die Klage der Stadt Waltrop ab,

- da es der Ansicht war, dass die Gemeinde gar kein Klagerecht besitze

- ein LEP durchaus geändert werde könne, wenn die Grundzüge nicht geändert würden

- die in einem LEP angegebenen Standorte nur Ausweisungen eines Vorranggebietes seien.   Tatsächliche Bau-Standorte könnten hiervon durchaus abweichen.        

- da das Gericht keine Nachteile für die Stadt Waltrop durch den neuen LEP sah.

Die letzten drei Ablehnungsgründe des Verwaltungsgerichts sind für einen Laien schwer nachzuvollziehen:

Gehört die Verbrennung ausländischer Kohle oder ein aus Gefahrengründen vorgeschlagener, weit entfernt liegender Standort nicht zu den Grundzügen eines LEPs?

Diese Gründe haben für einen unvoreingenommenen Beobachter ein politisch motiviertes „Geschmäckle“

Beim Oberverwaltungsgericht in Münster kann eine Verwaltungsgerichts-Entscheidung angefochten werden. Ob die Stadt Waltrop diesen Weg einschlagen wird erscheint ungewiss und auch aus unserer Sicht wenig ratsam.

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